“Das Urteil ist falsch” – Wie ein Oberlandesgericht die Frage nach dem Besitz von digitalen Daten neu definiert
Nicht nur das Speichern, auch das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Dies wurde nun vom Hamburger Oberlandesgericht bestätigt. Das Urteil soll nach dem Willen des Gerichtes Vorbildcharakter haben. Das Gericht verhandelte den Fall eines Mannes, der Kinderpornographie angeschaut hat, jedoch nicht dauerhaft auf der Festplatte seines Rechners gespeichert hatte. (Einen guten Bericht hat heise.de) Das wirft Fragen auf, unter anderem die, wo die Grenzen zwischen Streaming und Speichern verläuft und ob Besitz rechtlich gesehen jetzt dasselbe wie Anschauen ist. Von der Debatte betroffen sind neben der verhältnismäßig kleinen Gruppe Kinderpornokonsumenten auch eine Vielzahl an Netznutzern, die Fotos, gestreamte Filme und Videos anschauen, ohne dafür zu bezahlen.
Im Interview dazu der bloggende Rechtsanwalt Udo Vetter.
Warum hat das Amtsgericht Harburg den Konsumenten von Kinderpornographie freigesprochen, das Oberlandesgericht Hamburg jedoch nicht?
Das Strafgesetzbuch (§ 184b) setzt die Schwelle beim Besitz von Kinderpornographie an. Strafbar macht sich nur, wer sich zumindest den Besitz verschaffen will. Besitz bedeutet nach bisheriger beinahe einhelliger Auffassung, dass Bilder oder Filme zumindest auf dem Rechner (zwischen-)gespeichert werden müssen. Reines Anschauen reichte nicht. Das Oberlandesgericht spricht nach Presseberichten davon, es sei eine “erweiterte Auslegung” erforderlich. Damit wird deutlich, dass dem Gericht die Problematik bewusst ist. Nach meiner Meinung ist das Urteil falsch, denn es sprengt den Wortlaut des Gesetzes und überschreitet damit die Grenzen juristischer Auslegung. Das Gericht flüchtet sich in die Analogie. Analogien sind jedoch schlichtweg unzulässig, weil sie das Strafgesetz für den Bürger unberechenbar machen und zu Willkürurteilen führen.
Verschwimmt durch das Urteil die Grenze zwischen Speichern auf der Festplatte und dem Speichern im Cache, also dem bloßen Anschauen?
Ja, wenn auch das bloße Betrachten strafbar ist, gibt es diese Grenze nicht mehr.
Dass der Wortlaut des Gesetzes das Urteil nicht deckt, wird an folgender Überlegung deutlich. Wenn ein Computerbesitzer einem Besucher Kinderpornos auf dem eigenen Rechner zeigt, müsste auch der Besucher durch das Anschauen plötzlich “Besitzer” der Kinderpornographie auf dem fremden Rechner sein? Wie man durch bloßes Anschauen aber etwas besitzen kann, lässt sich nicht begründen.
Das kann übrigens gravierende Folgen haben. Bisher begründete die im Netz bei Kinerpornoangeboten entdeckte IP-Adresse einen Anfangsverdacht gegen den Anschlussinhaber. Verurteilt werden konnte er aber nur, wenn man tatsächlich bei ihm Kinderpornos gefunden hat. Nunmehr besteht die Gefahr, dass Gerichte anfangen, einfach das Anschauen zu unterstellen. Hierdurch könnten viele Unschuldige zu Unrecht verfolgt werden. Denn bekanntlich ist die IP-Adresse ähnlich wie die Haltereigenschaft des Autofahrers. Wenn ich mein Auto an einen Freund verleihe und dieser Freund nutzt das Auto für einen Bankraub, könnte ich mit dieser Logik wegen Bankraubs verurteilt werden, bloß weil mein Auto am Tatort gesehen wurde. Ob ich die Beute habe, bei mir eine Tatwaffe oder eine Maske gefunden wird, spielte dann keine Rolle mehr.
Wenn ich das richtig verstehe, ist es eine rechtliche Problematik, wie Besitz definiert ist. Wie unterschieden sich Besitz und Konsum von Kinderpornographie im Strafmaß?
Das bloße Anschauen von Kinderpornografie ist bisher straflos. Der Besitz kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. Das Strafmaß ist vor einigen Jahren von einem auf zwie Jahre heraufgesetzt wurden.
Wie unterschiedet sich Besitz von Konsum grundsätzlich im Recht?
Besitz wird definiert als willentliche, tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Dateien sind als “sonstige Schriften” Sachen gleichgestellt. Ich kann auch also auch Daten besitzen. Die Grenze war aber bisher, dass diese Daten eben nicht nur angezeigt, sondern auch reproduzierbar gespeichert wurden, also zumindest im Zwischenspeicher des Browsers oder auf der Festplatte.
Das Netz ist voller pornographischer Übersichtsseiten mit einer Vielzahl an Bildern. Sollte sich darunter Kinderpornographie befinden, ohne, dass der Konsument diese gesucht hat: Macht er sich dennoch strafbar?
Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt. Wer also belegen kann, dass er ohne Kenntnis Kinderpornos heruntergeladen oder per E-Mail erhalten hat, bleibt straffrei. Allerdings stehen Gerichte der Behauptung, man habe von nichts gewusst, sehr skeptisch gegenüber. Zu berücksichtigen ist auch, dass die meisten Hausdurchsuchungen stattfinden, weil die eigene IP-Adresse in einem entsprechenden Umfeld aufgefallen wurde. Zu diesem Zeitpunkt liegen noch gar keine Beweismittel zur Frage des Vorsatzes vor. Es steht ja noch nicht mal fest, dass der Anschlussinhaber überhaupt selbt etwas heruntergeladen hat.
Hat das Urteil Auswirkungen auf Bereiche jenseits der Kinderpornographie, etwa auf den Konsum von gestreamten Filmen, zum Beispiel von populären Servern wie megavideo?
Ich bezweifle das schon deswegen, weil die Entscheidung falsch ist. Sie überschreitet die zulässigen Grenzen der Auslegung. Die Richter verbessern damit vermeintliche Fehler der Politiker, das ist aber gerade nicht ihre Aufgabe. Ich gehe fest davon aus, dass andere Gerichte sich dieser Aushöhlung des Gesetzes nicht anschließen. Aber selbst wenn, betrifft das Urteil in erster Linie das Strafrecht. Im Urheberrecht kommt es auf andere Fallgestaltungen an. Dort steht auch nicht so sehr das Wort Besitz im Vordergrund, sondern es geht um Vervielfältigen und Verbreiten. Dass das bloße Anschauen auch Vervielfältigen sein soll, wäre ja noch gewagter also die Aussage des OLG Hamburg zum Besitzbegriff bei der Kinderpornografie.
18 Kommentare »
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Schon aus purem Selbstschutz surfe ich jetzt nur noch mit dem Proxy meines Internetanbieters.
Ausgenommen sind alle vertrauenswürdigen Sites wie Heise, Spiegel etc. Auch mein Mailclient hat den Proxy verordnet bekommen.
Je weniger meine IP im Netz rumgeistert desto besser….
Trelane
(Vater von 3 Kindern)
Comment by Trelane — Februar 18, 2010 @ 1:27 pm
Die Proxys von deutschen Providern fallen auch unter die Vorratsdatenspeicherung. Oder anders: Die Provider müssen auch den Anschlussinhaber ermitteln können, wenn dieser über den providereigenen Proxy surft.
Comment by ollyy — Februar 18, 2010 @ 1:51 pm
Schon mal gecheckt, ob der Proxy nicht vielleicht deine eigene IP-Adresse weitergibt (X-Forwarded-For: ….)? Machen nämlich so einige.
Comment by proxy — Februar 18, 2010 @ 1:59 pm
Guter Einwand.
Mir geht es jedoch nicht darum, unangreifbar zu sein, sondern die Latte zur Identifikation meiner Person so hoch zu hängen, dass ein einfacher Datenabgleich nicht mehr ausreicht.
Comment by Trelane — Februar 18, 2010 @ 2:04 pm
@Trelane: Vorsicht, das ist meistens ein Fehlschluss – die meisten solchen Proxies haben nichts mit Anonymisierung zu tun und schicken brav einen entsprechenden Header mit der Adresse des ursprünglichen Clients mit – siehe zB
http://de.wikipedia.org/wiki/X-Forwarded-For
Comment by Thomas Themel — Februar 18, 2010 @ 2:14 pm
Vorratsdatenspeicherung
Zugangserschwernisgesetz
x-ter Korb der Urheberrechtsnovelle
ACTA-Abkommen
Diverse EU-Richtlinien
Liebäugeln mit 3 Strikes
Weitere Gesetzesverschärfungen
Wo soll das noch hinführen?
Comment by Ein besorgter Bürger — Februar 18, 2010 @ 2:45 pm
Und wenn ein solches Bild warum auch immer in der Tageschau gesendet wird, machen sich ausnahmslos alle Zuschauer schuldig? Ich dachte Gedankenverbrechen gibt es nur in leicht angestaubten Büchern.
Comment by Gerhard — Februar 18, 2010 @ 3:09 pm
Ich surfe ab sofort mit geschlossenen Augen
Comment by Chris — Februar 18, 2010 @ 3:41 pm
@1 (trelane):
…und über den proxy des anbieters zu surfen, der sowieso ihre kundendaten gespeichert hat, ist auch verbesserungsfähig. es gibt nicht nur server, die x-forwarded-for nicht mitübertragen, es gibt auch andere anbieter!
.~.
Comment by dot tilde dot — Februar 18, 2010 @ 3:49 pm
@ollyy: Nein Proxydaten fallen nicht unter die Vorratsdatenspeicherung!
Aber natürlich gibt es Ermittlungswege (Beschlagnahme des Proxy usw.) um ggf. an die Daten zu kommen.
Comment by Frank — Februar 18, 2010 @ 4:03 pm
Natürlich wird schon beim Betrachten von Bildern und Videos eine Kopie hergestellt – im Gehirn des Betrachters. Ich kann mich schließlich später daran erinnern. Das das keine Perfekte Kopie ist, spielt keine Rolle, schließlich ist das Herstellen einer miserablen Kopie durch Mitfilmen im Kino per Kamera ebenfalls verboten.
Comment by muck — Februar 18, 2010 @ 4:03 pm
Hmm mal schauen:
http://surfonym.com/en/check_proxy_anonymity.html
X-FORWARDED-FOR header: unknown
Werde aber mal den User-Agent anpassen…
Comment by Trelane — Februar 18, 2010 @ 4:39 pm
[...] Schaltzentrale, Süddeutsche, Lawblog Kategorie: Juristisches, Web | Kommentar (RSS) [...]
Pingback by Christians Blog » Blog Archive » Kinderporno ansehen ist strafbar — Februar 18, 2010 @ 5:43 pm
Meinem (laienhaften) Verständnis nach geht es bei dem Urteil weniger darum, dass der Angeklagte die Bilder gesehen hat, sondern eher darum, dass er ja die Herrschaft über seinen Computer und über seinen Browser hat, und somit auch die Herrschaft über die Bilder, die durch sie angezeigt werden, und er somit im Besitz der Bilder ist.
.
Das ist zumindest nicht 100% Blödsinn (aber sicherlich zu mehr als 51%
Comment by rob — Februar 19, 2010 @ 1:22 am
[...] Wie ein Oberlandesgericht die Frage nach dem Besitz von digitalen Daten neu definiert: Ein Interview mit Udo Vetter. “Das wirft Fragen auf, unter anderem die, wo die Grenzen zwischen Streaming und Speichern verläuft und ob Besitz rechtlich gesehen jetzt dasselbe wie Anschauen ist. Von der Debatte betroffen sind neben der verhältnismäßig kleinen Gruppe Kinderpornokonsumenten auch eine Vielzahl an Netznutzern, die Fotos, gestreamte Filme und Videos anschauen, ohne dafür zu bezahlen.” (J. Boie) [...]
Pingback by Lesetipps für den 19. Februar | Blogpiloten.de - das Beste aus Blogs, Videos, Musik und Web 2.0 — Februar 19, 2010 @ 10:17 am
[...] “Das Urteil ist falsch” – Wie ein Oberlandesgericht die Frage nach dem Besitz von digitalen Da… Nicht nur das Speichern, auch das Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Dies wurde nun vom Hamburger Oberlandesgericht bestätigt. Das Urteil soll nach dem Willen des Gerichtes Vorbildcharakter haben. (Schaltzentrale, 18.02.2010) [...]
Pingback by Verlinkenswertes (KW 07/10) | Criminologia — Februar 21, 2010 @ 9:58 pm
[...] im Browser als »Besitz« gewertet (wobei natürlich gilt OLG Hamburg + Internet = umstritten), sollte man es sich also gut überlegen, ob man (falls man denn tatsächlich versehentlich [...]
Pingback by Placebo-Knopf gegen Kinderpornographie | fxneumann · Blog von Felix Neumann — März 4, 2010 @ 2:28 pm
Die Verurteilung von Pädophilen finde ich völlig okay aber diese Urteilsbegründung finde ich mehr als fragwürdig. Wenn man der Argumentationskette des Gerichts folgen würde ..wäre im Endeffekt jeder Webinhalt den ich betracht auch gleichzeitig in meinem Besitz.
Das würde bedeuten wenn ich mich auf einer historischen Seite aufgrund von Studienarbeiten zum Beispiel über den 2 Weltkrieg informieren will, und auf der Interpräsenz entsprechende Symbole aus dieser Zeit dargestellt sind, so bin ich im Besitz Verfassungsfeindlicher Symbole !!! Ich glaube mit diesem Urteil geht es neben der Verurteilung des Täters auch darum den Weg für andere Urteile zu ebnen, welche wohl nichts mehr mti Kindesmissbrauch zu tun haben werden. Jeder gestreamte Inhalt beispielsweise Filme , Musik etc wie es auf einschlägigen Seiten im Internet angeboten wird wäre nämlich sofort eine Raubkopie da man im Besitz dieser ist.. bisher galt dies als Grau Zone.
Comment by crown77 — April 15, 2010 @ 4:23 pm