BGH-Urteil könnte Gema in Bedrängnis bringen
Kleiner Streit mit großen Folgen: Bereits im Juni sprach der Bundesgerichtshof ein Urteil in der eher unbedeutenden Auseinandersetzung zwischen der Werbeagentur Heye und der GEMA (Pressemitteilung von Heye hier). Die Urteilsbegründung aber, die am 26. November veröffentlicht wurde, könnte von großer Bedeutung für die gesamte deutsche Werbewirtschaft, sowie für Internetangebote, Fernseh- und Radiosender sein.
Dabei begann alles eher harmlos. Die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Rechte ihrer Mitglieder – Komponisten und Liedtexter – wahrnimmt, forderte von der Werbeagentur Geld, weil diese zur Kundenakquise auf ihrer eigenen Webseite verschiedene Werbespots als Arbeitsproben zeigte. Diese Videoclips waren mit Musik unterlegt – deshalb wollte die GEMA Geld haben. Die Werbeagentur klagte dagegen – und verlor in zwei Instanzen. Schließlich kam der Fall vor den Bundesgerichtshof.
Die Richter des ersten Senats verwarfen alle früheren Entscheidungen. In ihrer Urteilsbegründung (pdf) geben sie zunächst der Werbeagentur recht. Darin heißt es unter Ziffer 10, die GEMA könne “von der Klägerin wegen der Benutzung von Musikwerken im Internet zur Eigenwerbung weder Auskunft noch Vergütung beanspruchen”. Doch einen Satz später formulieren die Richter eine Aussage von weit größerer Tragweite: Die GEMA sei “aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträgen nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.”
Das bedeutet, dass Werbung im Allgemeinen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht zu jenen Gebieten zählt, auf denen die GEMA ihre Mitglieder vertreten darf. Dies stellt eine jahrzehntealte, täglich angewendete und grundlegende Praxis von Werbewirtschaft und Sendern infrage.
“Für die Verwertungsgesellschaft ist das ein Politikum”, sagt der Münchner Urheberrechtsspezialist Stefan Ventroni. Die Juristen der GEMA arbeiten derzeit an einer Stellungnahme. (Sobald es was Neues gibt – hier im Blog!)
Denn jetzt müssen grundsätzliche Fragen gestellt werden: Zum Beispiel, ob die Urheber sämtlicher mit Musik unterlegten Werbespots, die derzeit im Fernsehen oder Radio laufen, gegen geltendes Recht über die GEMA entlohnt werden. Unklar ist auch, wer stattdessen mit wem welche Verträge über die Nutzung von Musik abschließen müsste. Immerhin dürfte die gesamte Werbebranche betroffen sein. “Ich frage mich, ob dem Bundesgerichtshof bewusst war, was er damit anrichtet”, sagt Jurist Ventroni, auf dessen Veröffentlichungen sich die Richter in ihrer Urteilsbegründung teilweise stützten.
Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Werbeagenturen. Für die Firma, die sich die GEMA-Kosten sparen wollte, dürfte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ein Pyrrhussieg sein. “Mit dem Urteil ist niemandem geholfen”, sagt Ventroni. “Es macht allen Betroffenen das Leben schwerer.”
© Süddeutsche Zeitung 2009
11 Kommentare »
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Der BGH hat die ungeliebte Polizei im Bereich kommerzieller Musiknutzung entwaffnet, mit der Begründung, es sei im Interesse freier Urheber-Bürger, die Konditionen der Schutzgelderpressung mit dem Verwertungs-Mob individuell auszuhandeln.
Was habe ich schon auf die GEMA geschimpft, mit ihrer pingeligen Abrechnungspraxis und dem buchhalterischen Belegthabenwollen jedes Kleinkrams. Reumütig leiste ich Abbitte.
Jetzt habe ich den BGH und seinen Bärendienst am “Urheberberechtigten”.
Kommentar von Beethoven — Dezember 3, 2009 @ 10:07 pm
“Es macht allen Betroffenen das Leben schwerer.”
Ganz unreflektiert kann man da wohl entgegnen “Das Leben ist kein Ponyhof!”
Kommentar von Olaf — Dezember 4, 2009 @ 2:28 am
Warum sollte der BGH etwas in die Verträge zwischen GEMA und Rechteinhabern hineninterpretieren das da nicht drin steht? Der BGH darf das nicht. Wenn die Beteiligten die Werbenutzung nicht in ihren Vertrag einschließen – bitteschön. Müssen die Werbemacher eben die Rechteinhaber fragen.
Kommentar von Murkelpurkel — Dezember 4, 2009 @ 9:58 am
Schriftfarbe hellgrau (color:#7C7C7C;) auf weissem Grund. Liebe SDZ, geht es noch kontrastärmer?
Kommentar von Michael — Dezember 4, 2009 @ 2:25 pm
Das heisst aber auch, dass ich nun endlich meine eigene (GEMA gemeldete) Musik auf meiner eigenen Website zum Zwecke der Aquise von Auftritten verwenden darf, ohne entweder kriminell zu sein, oder (nochmals) an die GEMA zahlen zu müssen.
Welche (jahrzehntelang nicht angewendete) Hinwendung zu gesundem Menschenverstand!
Kommentar von Michael — Dezember 4, 2009 @ 2:32 pm
@Michael
Falls Du es noch nicht wußtest: Du darfst als Künstler Deine eigene Musik auf Deiner eigenen Webseite durchaus benutzen ohne Gema zu zahlen:
http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/urheber/informationen/information_eigenpraesentation.pdf
Sorry, aber man sollte schon wissen, wovon man redet, bevor man gleich wieder wegen der Gema loswettert. Ich erinnere nur an diese wahnwitzige Petition, die letztens erst durchs Netz ging!
Kommentar von Maria — Dezember 4, 2009 @ 3:08 pm
@ Maria: wenn ich das richtig lese, ist es zwar möglich, auf der _eigenen_ Webseite eigene Musik zu veröffentlichen. Was ist aber mit den SocialMedia (MySpace, Facebook und wie sie alle heißen)? Diese sind zur Auftrittsaquise wohl doch nicht ganz unerheblich – und genau da ist es (so wie ich das verstehe) immer noch nicht erlaubt (was ja auch aus den jeweiligen AGB hervorgeht).
Kommentar von Broken Spirits — Dezember 5, 2009 @ 12:23 am
@Michael
Das mit dem Kontrast “Schriftfarbe hellgrau (color:#7C7C7C;) auf weissem Grund [...]” soll wahrscheinlich so sein, damit möglichst viele Leser die Printausgabe lesen. Die sie natürlich kaufen müssen. Mit Lesern im Internet verdient die SZ nichts…
DietmarF
Kommentar von DietmarF — Dezember 5, 2009 @ 4:44 am
[...] Darin heißt es unter Ziffer 10, die GEMA könne “von der Klägerin wegen der Benutzung von Musikw… [...]
Pingback von Intermezzo (102) « Blue Archive — Dezember 5, 2009 @ 7:09 pm
Wochenrückblick: Leseplätze, SWIFT, Regulierungsferien…
+++ EuGH kippt „Regulierungsferien”
+++ BGH über den Umfang der GEMA-Rechte bei Werbung
+++ EU-Rat billigt SWIFT-Abkommen
+++ OLG Frankfurt zu elektronischen Leseplätzen
+++ SPD will neuen ZDF-Staatsvertrag
+++ OLG Düsseldorf…
Trackback von Telemedicus — Dezember 6, 2009 @ 4:05 pm
Wenn die GEMA für diese Einnahmen nicht mehr zuständig wäre, dann würde die Verhandlungsposition eines einzelnen Komponisten gegenüber einer Werbeagentur erheblich geschwächt. Bleibt abzuwarten, wie die Rechtslage in Zukunft interpretiert wird.
Kommentar von chillout musik — Dezember 13, 2009 @ 7:17 pm